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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dedalus HealthCare GmbH, Dosing GmbH
und CareBridge GmbH

(Stand 12/2023)

Artikel 1. Referenzdokumente und Definitionen

1.1 Für jede Bereitstellung von Software und die damit verbundenen Dienstleistungen der Parteien (im Folgenden jeweils "Dedalus" und "Kunde") gelten ausschließlich die folgenden Bestimmungen:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Anlagen, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden;
  2. Die Besonderen Bedingungen und die relevanten Anlagen, die sich auf die Dienstleistungen beziehen und auf die darin Bezug genommen wird;
  3. das Angebot von Dedalus wenn es vom Kunden formell angenommen wurde;
  4. Die Spezifikationen, soweit vorhanden.

1.2 Die vorgenannten Dokumente bilden als integrale und wesentliche Bestandteile den Vertrag.

1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der oben genannten Dokumente sind die Dokumente in umgekehrter Reihenfolge maßgebend

1.4 Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch Dedalus oder nach der Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.

1.5 Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

1.6 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Software" die Software von Dedalus und/oder die von Dedalus zur Verfügung gestellte Software von Dritten, die dem Kunden im Rahmen des Vertrages bereitgestellt wird, einschließlich neuer Versionen oder Upgrades (sofern vereinbart). „Dienstleistungen" sind die zwischen den Parteien vereinbarten und in den Besonderen Bedingungen definierten Dienstleistungen. Jeder Verkauf von Software und/oder Dienstleistungen durch Dedalus an den Kunden im Rahmen eines Vertrages wird im Folgenden als „Leistungen" bezeichnet.

Artikel 2. Durchführung der Leistungen

2.1 Dedalus gewährleistet, dass: (a) die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit allen Gesetzen erbracht werden, die allgemein auf Dedalus' Tätigkeit als Anbieter von Software und damit verbundener Dienstleistungen für das Gesundheitswesen anwendbar sind; (b) die Dienstleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt gemäß den in der Branche für ähnliche Dienstleistungen allgemein üblichen Standards erbracht werden; der Kunde gewährleistet, dass: (a) die von Dedalus erbrachten Dienstleistungen nicht in risikoreichen und/oder lebenserhaltenden Umgebungen eingesetzt werden, in denen Fehler oder Ausfälle ohne angemessene Sicherheits- und Redundanzsysteme zu Verletzungen oder zum Tod führen können.

2.2 Dedalus ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.

2.3 Lieferfristen und -termine werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verbindlich.

2.4 Bei Handlungen, die Dedalus nicht zuzurechnen sind (z.B. bei durch Beschäftigte des Kunden verursachten Verzug oder technische Einrichtungen des Kunden, Nichtlieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch Lieferanten des Kunden, die für die Ausführung der Leistungen durch Dedalus erforderlich sind, oder mangelnde Mitwirkung des Kunden), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

2.5 Im Falle höherer Gewalt können die Leistungen vorübergehend unterbrochen werden. Während eines Ereignisses höherer Gewalt haftet keine der Parteien für Leistungsverzögerungen oder für die Nichterfüllung, mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen. Die Partei, die sich auf diesen Artikel 2.5 berufen will, hat die andere Partei unverzüglich über diesen Umstand zu informieren. Beide Parteien bemühen sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang um eine Lösung für den Fall der höheren Gewalt.

2.6 „Höhere Gewalt" gemäß Artikel 2.5 umfasst jedes Ereignis oder jeden Umstand, auf das bzw. den eine Partei keinen Einfluss hat und das bzw. den sie nicht durch angemessene Vorsichtsmaßnahmen hätte verhindern können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Gesundheitskrisen, Viren, Pandemien, Unruhen, Krieg, Terrorismus, zivile Unruhen, gerichtliche Anordnungen, Handlungen oder Vorschriften staatlicher Stellen, Arbeitskämpfe, Ausfälle oder Schwankungen der Stromversorgung oder Ausfälle von Telekommunikationsdiensten.

2.7 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt, das die Ausführung der Leistung wesentlich beeinträchtigt, länger als drei (3) Monate an, so kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne der anderen Partei gegenüber aufgrund dieses Umstandes zu haften. Die Haftung beider Parteien im Zusammenhang mit höherer Gewalt wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 3. Beendigung aus wichtigem Grund

3.1 Dedalus hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn

  1. der Kunde in erheblichem Umfang und/oder mehrfach gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat und Dedalus dem Kunden erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt oder ihn erfolglos abgemahnt hat. Einer Aufforderung zur Abhilfe mit Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so erheblich gestört ist, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist;
  2. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder der Kontrolle über das Unternehmen des Kunden oder dessen Organisation oder andere Änderung betrieblicher Art vorgenommen werden, die sich wesentlich auf die Interessen von Dedalus auswirken könnten;
  3. der Kunde Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder sich in einer finanziellen oder organisatorischen Instabilität befindet, die dazu führt, dass der Kunde zahlungsunfähig wird oder werden kann, sich in Liquidation befindet oder nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

3.2 Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen, die noch nicht erfüllt sind.

3.3 Im Falle der Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, die Software und die dazugehörige Dokumentation unverzüglich an Dedalus zurückzugeben sowie alle Kopien der Software, die er während der Nutzungszeit erstellt hat, zu vernichten oder zurückzugeben.

3.4 Die Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, berührt nicht die Gültigkeit anderer Vertragsklauseln, die aufgrund ihres Regelungsgehalts auch nach der Beendigung in Kraft bleiben.

Artikel 4. Änderungen

4.1 Der Kunde kann gemäß dem folgenden Änderungsverfahren Änderungen des Umfangs oder des Zeitplans der im Vertrag beschriebenen Leistungen verlangen. Alle Änderungswünsche müssen: (a) schriftlich erfolgen; (b) eine Beschreibung der beantragten Änderung enthalten; (c) den Zweck der Änderung beschreiben; (d) die Priorität der Änderung festlegen; (e) das Datum der beantragten Umsetzung angeben; (f) die Auswirkungen der Änderung auf die Preisgestaltung angeben (falls relevant); und (g) den Namen der zur Beantragung dieser Änderungen befugten Person angeben. Jeder Änderungsantrag muss von Dedalus schriftlich genehmigt werden.

4.2 Durch die Änderung entstehender Mehraufwand wird von Dedalus zum aktuellen Vergütungssatz zuzüglich Spesen (z.B. Auslagen und Reisekosten) in Rechnung gestellt.

Artikel 5. Gewährleistung

5.1 Dedalus gewährleistet für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum der Installation der Software, dass die Software im Wesentlichen mit den Spezifikationen übereinstimmt ("Gewährleistungsfrist"). Im Falle einer Teilinstallation von Subsystemen, aus denen die Software besteht, wird die Gewährleistungsfrist auf die einzelnen Module des zwischenzeitlich installierten Subsystems angewendet.

5.2 Produkte, die nicht Eigentum von Dedalus, sondern von Dritten sind, können in der Software oder den Dienstleistungen enthalten sein oder separat angeboten werden ("Produkte Dritter"). Für die Produkte Dritter gelten die Gewährleistungsrechte der jeweiligen Hersteller.

5.3 In Bezug auf die Software gewährleistet Dedalus, dass die gelieferte Software im Wesentlichen die in der Spezifikation genannten Hauptfunktionen erfüllt.

5.4 In Bezug auf die Dienstleistungen verpflichtet sich Dedalus, dass: (i) die Dienstleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt gemäß den in der Branche für ähnliche Dienstleistungen allgemein üblichen Standards erbracht werden und (ii) die Dienstleistungen, wie im Vertrag festgelegt, professionell von geschultem Personal erbracht werden.

5.5 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt Dedalus keine Gewährleistung dafür, dass: (i) die Nutzung der Software ununterbrochen oder fehlerfrei sein wird; (ii) die Software den geschäftlichen Anforderungen des Kunden entspricht; (iii) die in der Software enthaltenen Funktionen in Kombination mit den Funktionen Dritter betrieben werden können; (iv) ein unrechtmäßiger oder unbefugter Zugriff auf die Software durch Dritte nicht möglich ist; und (v) die Software mit anderen Programmen/anderer Software, die nicht vertragsgegenständlich sind/ist, kompatibel ist.

5.6 Wesentliche Abweichungen von den Spezifikationen im Sinne von Artikel 5.1 beschränken sich ausschließlich auf reproduzierbare Fehler, die die Lieferung der Software betreffen, oder auf Abweichungen der Funktionalität der gelieferten Software von den Spezifikationen (sofern zutreffend). Die obige Gewährleistung schließt ausdrücklich Mängel aus, die auf Unfälle, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Änderungen, die falsche Anwendung, Hardwaredefekte, Umgebungsbedingungen oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind.

5.7 Meldet der Kunde Dedalus während der Gewährleistungsfrist eine Vertragswidrigkeit der Software, so hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mängel der Software angemessen festzustellen, einzugrenzen und zu dokumentieren. Eine solche Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist ausschließlich an Dedalus zu richten. Offensichtliche Mängel sind Dedalus unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden, hat Dedalus weder eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden, noch hat der Kunde Anspruch auf Abhilfe gemäß diesem Artikel 5. Dies gilt unbeschadet der Rechte des Kunden im Rahmen von Service Level Agreements, die in den entsprechenden Spezifikationen aufgeführt sind.

5.8 Wird eine Vertragswidrigkeit festgestellt, so wird Dedalus nach eigener Wahl (i) die vertragswidrige Software reparieren oder ersetzen oder (ii) die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag erneut erbringen.

5.9 Ist Dedalus zur Nacherfüllung nicht in der Lage oder schlägt diese nach mehreren Versuchen fehl, ist der Kunde, sofern Dedalus den Mangel zu vertreten hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Artikel 10.

5.10 Verspätete, unzureichende oder unbegründete Mängelanzeigen entbinden Dedalus von den Verpflichtungen zur Nacherfüllung nach diesem Artikel 5. Wenn Dedalus sich dennoch zur Durchführung von Maßnahmen entschließt, werden die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.11 Hat der Kunde Eingriffe in die Software vorgenommen, ist Dedalus nur dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn: (i) Art und Umfang des Eingriffs genau dokumentiert werden; (ii) der Kunde nachweist, dass der festgestellte Fehler weder unmittelbar noch mittelbar auf seinen Eingriff zurückzuführen ist; und (iii) der Kunde sich schriftlich bereit erklärt, die durch den Eingriff von Dedalus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Darüber hinaus gilt die Gewährleistung nicht im Falle: (i) der Verwendung von nicht durch Dedalus autorisierten Versionen des Betriebssystems durch den Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Fehler auch bei Verwendung des autorisierten Betriebssystems auftritt; (ii) der Verwendung einer veralteten Version durch den Kunden, die nicht die letzte von Dedalus freigegebene Version ist; und (iii) jeglicher Eingriffe in die Software durch andere Personen als Dedalus.

5.12 Mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gewährleistungsrechten übernimmt Dedalus gegenüber dem Kunden keine weitere Gewährleistung im Zusammenhang mit der Software oder den Dienstleistungen. Alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungsrechte, Zusicherungen oder Bedingungen, einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten Dritter, werden von Dedalus ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Artikel 6. Rechte an geistigem Eigentum

6.1 Dedalus ist Eigentümer aller Materialien, des Know-hows, der Methoden, der Prozesse, der Techniken, der Werkzeuge, der Formen, der Vorlagen, der Software (einschließlich der Software von Dedalus), der Urheberrechte, der Patente, der Marken, der Geschäftsgeheimnisse und aller anderen Rechte an geistigem Eigentum sowie aller Änderungen, Verbesserungen und abgeleiteten Werke des Vorgenannten (zusammenfassend „IP-Rechte"), und zwar: (i) IP-Rechte, die sich am oder vor dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags im Besitz von Dedalus befinden oder an Dedalus lizenziert wurden; (ii) IP-Rechte, die von Dedalus unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden; (iii) IP-Rechte in allen Werken, die von Dedalus oder einem Unternehmen, das von Dedalus kontrolliert wird, das Dedalus kontrolliert oder das unter gemeinsamer Kontrolle von Dedalus steht (im Folgenden „Verbundene Unternehmen"), und von Subunternehmern in Verbindung mit dem Vertrag entwickelt wurden; (v) Dedalus ist Eigentümer aller Modifikationen, Erweiterungen und abgeleiteten Werke der IP-Rechte von Dedalus, unabhängig von der Partei, die sie erstellt.

6.2 Arbeitsergebnisse, die Dedalus für den Kunden im Rahmen der Ausführung der Leistungen erstellt (einschließlich aller gemeinsam mit dem Kunden entwickelten IP-Rechte), sind IP-Rechte von Dedalus. Dedalus gewährt dem Kunden eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Benutzerlizenz für die Zwecke des Vertrags. Auf der Grundlage dieser Lizenz ist der Kunde berechtigt, die IP-Rechte von Dedalus, die Software und die Dienstleistungen ausschließlich für seinen eigenen internen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks und für die im Vertrag festgelegte Dauer zu nutzen, ohne dass er in irgendeiner Weise Eigentümer derselben wird. Jede gewährte Lizenz ist auf die Nutzung für eigene Zwecke beschränkt. Sofern nicht anders angegeben, ist die Weitergabe an Dritte ausdrücklich von der Lizenz ausgeschlossen. Die Lizenz umfasst nicht: Durchführbarkeitsstudien; mögliche Anpassungen der bereitgestellten Produkte; Verknüpfungen mit anderen bereits bestehenden oder zukünftigen Installationsverfahren; Schulung des Personals des Kunden; Abrufen und Laden der Anfangsdaten; Unterstützung bei der Inbetriebnahme; technische und Systemunterstützung. Dedalus liefert Softwareprodukte im ausführbaren Format und nicht im Quellformat. Die eventuelle Bereitstellung des Quellformats einiger Programme kann jedoch nicht als Verpflichtung von Dedalus angesehen werden, dieses Format auch bei Aktualisierungen und neuen Versionen von Produkten weiterhin bereitzustellen.

6.3 Der Kunde darf die von Dedalus im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Arbeitsergebnisse, wie z.B. Gutachten, Organisationspläne, Software, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen oder ähnliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für die Zwecke des Vertrags und nicht für andere eigene Zwecke verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dedalus.

6.4 Dedalus gewährleistet die Einhaltung der anwendbaren nationalen Gesetze zum Schutz von Erfindungspatenten, geistigem Eigentum (wie z. B. Urheberrecht, Marken, Patente und Know-how), Autorenrechten und anderen Rechten Dritter.

6.5 Wird der Kunde wegen Verletzung gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte Dritter im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch genommen, so ist Dedalus dafür verantwortlich und wird den Kunden schadlos halten. Bedingung für eine derartige Schadloshaltung ist, dass der Kunde den Anspruch Dedalus unverzüglich meldet und bei der Verteidigung von Dedalus mitwirkt. Dedalus kann bei einer derartigen Inanspruchnahme entweder: (i) dem Kunden das Recht verschaffen, die Software weiter zu nutzen; (ii) die Software durch ein anderes Äquivalent ersetzen, das keine IP-Rechte verletzt; (iii) die Software (ohne wesentliche Einschränkung der Funktionalität) so ändern, dass sie keine Verletzung von Urheberrechten mehr darstellt; oder (iv) die Software zurücknehmen und dem Kunden die von ihm dafür gezahlte Vergütung zurückerstatten, allerdings verringert um den Betrag, der der Dauer der Nutzung der Software durch den Kunden entspricht. Dedalus wird den Kunden in keiner Weise für Ansprüche Dritter entschädigen, die aus: (i) einer nicht konformen und/oder nicht autorisierten Nutzung, Änderung oder Anpassung der Software durch den Kunden; (ii) einem Versäumnis des Kunden, die von Dedalus zur Verfügung gestellten Korrekturen oder Verbesserungen an der Software umzusetzen; (iii) der Nutzung der Software durch den Kunden in Kombination mit Produkten, Materialien und Software, die nicht im Eigentum von Dedalus stehen oder nicht von Dedalus entwickelt wurden; (iv) der Nutzung, Vermarktung oder zur Verfügung stellen der Software für Dritte; (v) vom Kunden oder einem Dritten zur Verfügung gestellte Informationen, Anweisungen, Spezifikationen oder Materialien; oder (vi) Ereignissen, die nicht ausschließlich Dedalus zuzuschreiben sind, resultieren. Die in diesem Artikel dargelegten Rechtsmittel sind die einzigen und ausschließlichen Rechtsmittel des Kunden im Falle eines Anspruchs Dritter gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Verletzung von IP-Rechten.

6.6 Alle Rechte am geistigen Eigentum Dritter, die in eine Leistung einbezogen werden, unterliegen den geltenden Lizenzbedingungen Dritter.

6.7 Wenn dieser Vertrag oder das Gesetz keine besondere Verpflichtung vorsieht, darf der Kunde die Software nicht ändern, anpassen, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren oder zurückentwickeln oder andere Methoden anwenden, um den Zugang zum Quellcode der Software oder zu den in der Software enthaltenen Geschäftsgeheimnissen zu erhalten oder zu einem anderen Zweck.

6.8 Vorbehaltlich der übrigen Verpflichtungen von Dedalus gemäß diesem Vertrag hindert nichts in diesem Artikel 6 Dedalus daran, Konzepte, Kenntnisse, Techniken oder Ähnliches wiederzuverwenden oder weiterzuentwickeln.

Artikel 7. Aufzeichnungen und Audit

7.1 Dedalus behält sich das Recht vor, die Übereinstimmung der Nutzungsrechte mit der tatsächlichen Nutzung der gelieferten Software durch den Kunden zu überprüfen.

7.2 Das Audit kann von der Innenrevision von Dedalus oder von Sachverständigen Dritter durchgeführt und ist mit einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich anzukündigen. Eine solche Prüfung wird nur in Anwesenheit von Vertretern des Kundenwährend der regulären Arbeitszeiten und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, durchgeführt.

7.3 Bei der Durchführung des Audits ist darauf zu achten, dass dem Prüfer keine personenbezogenen Daten Dritter übermittelt oder sonst bekannt gegeben werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist das Besichtigungsrecht ausgeschlossen.

7.4 Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Dedalus die zur Durchführung des Audits erforderlichen Informationen bereitzustellen.

7.5 Falls der Kunde Software vertragswidrig nutzt, muss er Dedalus unverzüglich den Betrag zahlen, der für eine vorschriftsmäßige Nutzung der Software an Dedalus hätte gezahlt werden müssen, wobei die zum Zeitpunkt des Audits geltenden Gebühren von Dedalus auf der Grundlage des vollen Listenpreises (ohne etwaige Rabatte, die der Kunde erhalten hat) zugrunde gelegt werden.

Artikel 8. Verpflichtungen des Kunden

8.1 Die Fähigkeit von Dedalus, die Leistungen zu erbringen, hängt davon ab, ob der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, dass er angemessen und rechtzeitig mitarbeitet und dass die vom Kunden bereitgestellten Informationen, die im Vertrag festgelegt sind oder von Dedalus in angemessener Weise angefordert werden, richtig und vollständig sind.

8.2 Der Kunde hat - unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche - Dedalus für die Erbringung der Leistungen eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Vergütungssatzes pro Tag zu zahlen. Ist kein Vergütungssatz vereinbart, gilt die in der aktuellen Preisliste von Dedalus vorgesehene Tagesvergütung.

8.3 Die Leistungen unterliegen der Kontrolle durch einen qualifizierten Mitarbeiter des Kunden, und der Kunde muss Dedalus etwaige Mängel schriftlich und mit einer detaillierten Beschreibung melden.

8.4 Der Kunde gewährleistet, dass er alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse erhalten hat, um Dedalus zu ermöglichen: (i) in angemessener Weise auf die Standorte des Kunden und das Personal des Kunden zuzugreifen; und (ii) die Software des Kunden, die vom Kunden bereitgestellte Software und Hardware von Dritten sowie andere vom Kunden an Dedalus bereitgestellte Materialien zu verwenden, darauf zuzugreifen, sie zu pflegen und zu ändern, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

8.5 Die Parteien verpflichten sich, alle für ihre Mitarbeiter geltenden Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften (einschließlich der für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorschriften) sowie alle Vorschriften zur Unfallverhütung und zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf das geltende Recht einzuhalten. Dedalus kann die Erbringung der Leistungen aussetzen oder verweigern, wenn die Bedingungen am Standort des Kunden nach vernünftigem Ermessen von Dedalus unsicher oder gefährlich sind.

8.6 Dedalus wird von jeglicher Haftung in Bezug auf die Sicherheit der in Auftrag gegebenen Leistungen freigestellt; der Kunde haftet in dieser Hinsicht ausschließlich gegenüber Dedalus.

8.7 Der Kunde verpflichtet sich außerdem dazu:

  1. Dedalus von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus der Nichteinhaltung steuerlicher, zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden ergibt, sowie ganz allgemein aus der Verletzung und/oder Nichterfüllung von Verpflichtungen und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ergeben;
  2. die Nutzung des Systems zu überwachen, zu verwalten und zu kontrollieren, insbesondere durch geeignete Kontrollmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und Sicherheit von Patientendaten und zur Validierung klinischer Daten und Ergebnisse, die sich aus der Nutzung der Software ergeben;
  3. die Installation und Wartung der technischen Zugangsvoraussetzungen (z. B. Modems und Telefonleitungen) vorzunehmen, die für die Unterstützung der Software erforderlich sind;
  4. die Software oder ihre Komponenten mit anderen Produkten oder Systemen von Dritten zu integrieren, wie im Vertrag angegeben;
  5. Firewalls, andere Sicherheitsprotokolle und Einrichtungen zu installieren und zu unterhalten, die geeignet sind, den unbefugten Zugriff und die Manipulation von Daten durch Dritte zu verhindern. Der Kunde unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um Probleme zu beheben, die sich aus dieser anderen Software, Hardware, Firmware und Schnittstellen ergeben. Der Kunde wird auch regelmäßige Sicherungen des Systems und der Datenarchivierung vornehmen, soweit dies für die spezifischen Sicherungs- und Sicherheitsanforderungen des Kunden und zum Schutz vor Datenverlust erforderlich ist;
  6. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter und andere Personen, denen Zugang zur Software gewährt wird, in Bezug auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Schutz und der Sicherheit der Software und der Patientendaten angemessen geschult sind;
  7. den Standort und die Umgebung (einschließlich Temperatur- und Feuchtigkeitskontrolle, Stromversorgung, Brandschutz) in einem für die Nutzung der Software geeigneten Zustand aufrechtzuerhalten;
  8. sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß qualifiziertes und geschultes Personal die Software für den beabsichtigten Zweck und in der von Dedalus und dem Hersteller (im Falle von Produkten Dritter) festgelegten Weise verwendet;
  9. Bereitstellung und Aufrechterhaltung einen angemessenen Netzanschluss für alle von Dedalus am Standort des Kunden installierten Geräte bereitzustellen und aufrechtzuerhalten;
  10. die üblichen Anpassungen gemäß den Spezifikationen von Dedalus oder den Spezifikationen des Herstellers (im Falle von Produkten Dritter) vorzunehmen;
  11. Sicherzustellen, dass Dedalus oder ein autorisierter Dienstleister von Dedalus ohne Einschränkungen Service/Support in Bezug auf die Software leisten kann;
  12. Gewährleistung einer raschen Übermittlung von Installationsdaten an Drittanbieter, um die Installation abzuschließen;
  13. alle einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, insbesondere die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten;
  14. alle weiteren Mitwirkungspflichten, die sich aus dem Vertrag oder seinen Anlagen ergeben, zu beachten.
Artikel 9. Gegenleistung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

9.1 Der Kunde zahlt Dedalus die in dem Angebot angegebene Vergütung für die Ausführung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags.

9.2 Änderungen der aktuellen Preisliste sind jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung von Dedalus an den Kunden möglich.

9.3 Ab dem zweiten Vertragsjahr kann die Vergütung insbesondere bei Änderungen der die Kosten der Leistung beeinflussenden Faktoren (z.B. Kostensteigerungen im Bereich der Personal-, Sach- und Gerätekosten, Mehraufwendungen für die Umsetzung datenschutz- und produktspezifischer gesetzlicher Anforderungen) um bis zu 10% pro Jahr erhöht werden. Eine Erhöhung ist dem Kunden mitzuteilen und wird frühestens einen (1) Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam. Bei einer Erhöhung von mehr als 10% pro Jahr steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

9.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Dedalus Preiserhöhungen aufgrund der Inflation immer zugestanden werden.

9.5 Der Kunde zahlt 30% der gesamten Vergütung der Leistungen (im Sinne von Artikel 9.1) im Voraus. Für den verbleibenden Betrag der Vergütung stellt Dedalus anschließend monatliche Rechnungen in Bezug auf den Fortschritt der Arbeiten und die entstandenen Kosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die monatlichen Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Rechnung von Dedalus („Fälligkeitsdatum") ohne Aufrechnung, Abzug oder Einbehaltung zu bezahlen. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, stellt Dedalus angemessene Reisekosten und Auslagen, die bei der Erbringung der Leistungen entstehen, gesondert in Rechnung. Das Entgelt und die Auslagen verstehen sich ohne Steuern, Zölle und sonstige Gebühren (einschließlich Installation, Versand, Bearbeitung und Versicherung), die der Kunde zahlt. Falls eine Quellensteuer gesetzlich vorgeschrieben ist, zahlt der Kunde an Dedalus den in der Rechnung angegebenen Bruttobetrag ohne Abzug der Quellensteuer.

9.7 Zahlt der Kunde nicht bis zum Fälligkeitsdatum, ist Dedalus berechtigt, auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Zahlungseingangs Zinsen in Höhe des Euribor-Jahreszinssatzes zuzüglich 2 % pro Tag zu berechnen. Darüber hinaus ist Dedalus im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Kunden berechtigt, unbeschadet anderer Rechte, die weitere Bearbeitung von Aufträgen einzustellen. Im Übrigen gilt Artikel 3.1.

9.8 Dedalus behält sich das Recht vor, dem Kunden alle Dedalus bis zur Wirksamkeit der Kündigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.9 Der Kunde kann innerhalb des Abrechnungsmonats schriftlich die Richtigkeit einer Rechnung und die Höhe der gegebenenfalls in Rechnung gestellten Stunden bestreiten.

Artikel 10. Haftung

10.1 Dedalus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen stets (i) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Dedalus, der gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten beruhen; (ii) nach dem ProdukthaftG; (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Dedalus, die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder leitende Angestellte zu vertreten haben; und (iv) für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sofern eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Dedalus haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer wenn Dedalus eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. Diese Haftung von Dedalus beschränkt sich auf unmittelbare Schäden und übersteigt nicht den Gesamtbetrag der für die Leistungen gezahlten oder zu zahlenden Vergütung während des Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten unmittelbar vor dem Schadensfall und in jedem Fall nicht mehr als 500.000 Euro pro Vertrag, wenn dieser Betrag niedriger ist.

10.2 Dedalus haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung der Daten angefallen wäre, wenn diese ordnungsgemäß und regelmäßig gesichert worden wären.

10.3 Sollte Dedalus dem Kunden gegenüber aufgrund des Vertrags für einen Schaden haften, zu dem auch andere Personen beigetragen haben, so haftet Dedalus nicht gemeinsam mit diesen anderen und beschränkt sich auf den angemessenen Anteil von Dedalus an diesem Gesamtschaden, der auf dem Beitrag von Dedalus zu dem Schaden beruht.

10.4 Bei eigenmächtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen werden, haftet Dedalus nicht.

10.5 Der Kunde muss jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Leistung im Rahmen dieses Vertrags spätestens ein (1) Jahr nach der Leistungserbringung geltend machen.

10.6 Soweit es das geltende Recht zulässt, haften Dedalus oder seine verbundenen Unternehmen in keinem Fall für entgangene Einnahmen oder Gewinne, Verlust von erwarteten Einsparungen, Verlust von Firmenwert, Datenverlust, Ausfallkosten, Geschäftsunterbrechung, verminderten Geschäftswert oder für indirekte, exemplarische, strafende, besondere oder Folgeschäden einer Partei, einschließlich Dritter, selbst wenn eine Partei auf die Möglichkeit solcher Verluste oder Schäden hingewiesen wurde.

10.7 Die Beschränkungen in Artikel 10 gelten nicht in Bezug auf: (i) Schäden, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden dürfen.

Artikel 11. Versicherung

11.1 Während der Durchführung des Vertrags unterhält jede Partei auf eigene Kosten eine oder mehrere Policen einer umfassenden Haftpflichtversicherung, die sich aus ihren Tätigkeiten und Entschädigungsverpflichtungen ergibt, die den Industriestandards und dem Umfang der eingegangenen Risiken angemessen sind. Jede Partei stellt der anderen Partei auf Verlangen Bescheinigungen zum Nachweis dieser Versicherung zur Prüfung zur Verfügung.

Artikel 12. Datum des Inkrafttretens

Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sind gültig ab dem 01. Dezember 2023.

Artikel 13. Gericht – Anwendbares Recht

13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht und sind nach diesem Recht auszulegen, ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Grundsätze. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen zu dessen Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, sind ausschließlich die Gerichte in Bonn zuständig.

Artikel 14. Vertraulichkeit der Informationen

14.1 Die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen kann den Zugang der Parteien zu vertraulichen Informationen erfordern. Zu den vertraulichen Informationen gehören zum Beispiel: (i) technische und kommerzielle Informationen, die den Parteien im Laufe des Vertragsverhältnisses bekannt werden; (ii) Informationen, die sich auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Anlagen, etwaiger Spezifikationen und des Angebots beziehen; (iii) Informationen, die aus irgendeinem Grund zwischen den Parteien ausgetauscht werden und die eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind; (iv) Rechte des geistigen Eigentums und personenbezogene Daten, bei denen die betroffene Person die Offenlegung oder Verbreitung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen nicht genehmigt hat; und (v) Informationen, die aufgrund ihrer Art oder unter den Umständen, unter denen sie erteilt wurden, vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden.

14.2 Informationen sind nicht vertraulich, wenn: (i) sie allgemein bekannt sind oder auf andere Weise als durch Handlungen oder Unterlassungen der Parteien in die Öffentlichkeit gelangen; (ii) die Parteien nachweisen können, dass sie die Informationen von einem Dritten erhalten haben, ohne gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen zu verstoßen; (iii) jede Partei nachweisen kann, dass sie sie unabhängig von der anderen die Informationen entwickelt hat; (iv) die Informationen aus rechtlichen Gründen veröffentlicht werden; (v) die Parteien nachweisen können, dass sie vor dem Erhalt der Informationen rechtmäßig davon Kenntnis hatten.

14.3 Jede Partei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen als streng geheim zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und solche Informationen mit äußerster Sorgfalt zu verarbeiten.

14.4 Die Parteien müssen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Angestellten die Bestimmungen dieses Artikels einhalten. Jede Partei ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen nicht an andere Parteien weiterzugeben, mit Ausnahme von: (i) ihren Angestellten, Vertretern, professionellen Beratern und anderen Dritten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die direkt an der Durchführung der Leistungen beteiligt sind; (ii) Offenlegungen, die gesetzlich, durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde vorgeschrieben sind, unbeschadet der Verpflichtung der offenlegenden Partei, die andere Partei mit angemessener Vorankündigung über die Offenlegung zu informieren.

14.5 Jede Partei muss gewährleisten, dass jede Person, an die vertrauliche Informationen gemäß dem vorstehenden Absatz weitergegeben werden, die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze einhält.

14.6 Die Parteien verpflichten sich, die Informationen für die Dauer des Vertrages und für drei (3) Jahre danach vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Informationen stellen ein Geschäftsgeheimnis dar oder ihre Offenlegung ist gesetzlich verboten; in diesem Fall endet die Verpflichtung der Parteien nicht nach drei (3) Jahren, sondern läuft auf unbestimmte Zeit weiter. Bei Beendigung des Vertrags und in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch eine der Parteien muss die andere Partei alle Unterlagen und sonstiges Material mit vertraulichen Informationen zurückgeben, zu denen sie Zugang hat oder die sich in ihrer Obhut oder unter ihrer Kontrolle befinden.

Artikel 15. Schutz von personenbezogenen Daten

15.1 Die Parteien erkennen an, dass die personenbezogenen Daten (z. B. Namen und Kontaktdaten) der anderen Mitarbeiter oder Dritter, die in irgendeiner Weise an den Verhandlungen, der Ausführung und der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind, von der betreffenden Partei in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher ausschließlich zum Zweck der Verhandlungen, der Ausführung und der Erfüllung des Vertrags unbedingt erforderlich ist, verarbeitet werden. Der Hinweis von Dedalus wird im Interesse der betroffenen Mitarbeiter und Dritter im Abschnitt „Datenschutz“ der Website www.dedalus.com veröffentlicht.

15.2 Wenn die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, akzeptieren und gewährleisten die Parteien, dass alle Datenverarbeitungsaktivitäten, die für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags durchgeführt werden, in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Datenschutzgesetzen durchgeführt werden, einschließlich, soweit relevant, der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO), der GDPR des Vereinigten Königreichs, dem UK Data Protection Act 2018, den lokalen Datenschutzgesetzen, allen Änderungen der vorgenannten Gesetze und allen anwendbaren Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Datenschutzgesetze“).

15.3 Der Kunde bestätigt, dass er alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dedalus, mit Dedalus verbundene Unternehmen und Subunternehmer eingeholt hat, bevor er Dedalus personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Der Kunde ermächtigt hiermit Dedalus, die mit Dedalus verbundenen Unternehmen und die Subunternehmer, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die der Kunde Dedalus zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen von Dedalus aus einem Vertrag zur Verfügung stellt.

15.4 Falls die Erfüllung des Vertrags die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dedalus im Auftrag des Kunden erfordert, verpflichten sich die Parteien, ihre Pflichten als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher (der Kunde) und als Datenverarbeiter (Dedalus) gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) zu regeln, der eine Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt.

15.5 Der AVV wird von den Parteien unter Bezugnahme auf die spezifischen Verarbeitungstätigkeiten ausgefüllt und stellt einen integralen Bestandteil des Vertrags dar; sie gilt mit der Ausführung des Vertrags als von den Parteien ausgeführt.

15.6 Der Kunde verpflichtet sich, Dedalus im Falle eines Verstoßes gegen die Datenschutzgesetze oder den AVV schadlos zu halten.

15.7 Sollte die Erfüllung des Vertrags eine unterschiedliche Kategorisierung der Datenschutzrollen zwischen den Parteien nach sich ziehen (z. B. unabhängige Datenverantwortliche oder gemeinsame Datenverantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO), verpflichten sich die Parteien, nach Treu und Glauben spezifische Datenschutzvereinbarungen auszuhandeln.

15.8 In jedem Fall verpflichtet sich jede Partei, mit der anderen zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Verarbeitungstätigkeiten, für die sie verantwortlich ist, das Erforderliche zu tun, um der anderen Partei die vollständige Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu ermöglichen.

Artikel 16. Änderungsanträge

16.1 Alle Änderungen des Vertrags und der entsprechenden Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2 Dedalus behält sich jedoch das Recht vor, die Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, sofern eine Änderung aufgrund rechtlicher Änderungen oder betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich ist. Der Kunde wird über solche Änderungen per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail informiert. Diese Änderungen gelten nicht für Verträge, die vor der Mitteilung der Änderung abgeschlossen wurden.

16.3 Nach Mitteilung solcher einseitigen Änderungen kann der Kunde innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen - ab dem Datum des Erhalts der Mitteilung - vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Änderungen als vom Kunden angenommen.

Artikel 17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Die Parteien erkennen an, dass die Leistungen von Dedalus, seinen verbundenen Unternehmen und/oder Unterauftragnehmern erbracht werden können. Dedalus bleibt für die Verpflichtungen, die von seinen verbundenen Unternehmen und Subunternehmern erfüllt werden, in gleichem Maße verantwortlich.

17.2 Die Parteien handeln im Rahmen dieses Vertrags als unabhängige Unternehmen und Dedalus wird nicht als Vertreter, Angestellter, Joint Venture oder Partner des Kunden betrachtet. Dedalus und seine Mitarbeiter sind in keiner Weise der hierarchischen und leitenden Kontrolle des Kunden unterworfen.

17.3 Sofern im Vertrag nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist, sind weder der Kunde noch Dedalus durch eine Ausschließlichkeitsverpflichtung gebunden, so dass es beiden freisteht, bezüglich der vertragsgegenständlichen oder ähnlichen Leistungen auch mit Dritten zusammenzuarbeiten.

17.4 Der Kunde darf den Vertrag und die Forderungen gegenüber Dedalus nicht ohne Dedalus‘ schriftliche Zustimmung abtreten. Dedalus kann jedoch jederzeit nach eigenem Ermessen und nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden den Vertrag auf Unternehmen und/oder Organisationen übertragen, die zur Dedalus-Gruppe gehören und kann den Vertrag im Falle einer Fusion, Spaltung, Ausgliederung oder Veräußerung des Unternehmens oder eines Geschäftsbereichs oder des Vermögens und der Rechtsverhältnisse als Ganzes auf Dritte übertragen.

17.5 Ein Verzicht der Parteien auf die Durchsetzung von Vertragsbedingungen ist nur dann gültig, wenn der Verzicht der anderen Partei schriftlich mitgeteilt wird. Unterlässt es eine der Parteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Vereinbarungen im Vertrag, so kann dies von der anderen Partei nicht als Verzicht auf das Recht zur Durchsetzung dieses Vertrags angesehen werden.

17.6 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder unwirksam sein, so erstreckt sich diese Ungültigkeit oder Unwirksamkeit nicht auf die übrigen Klauseln, die in vollem Umfang gültig und wirksam bleiben. Die Parteien werden die nichtigen oder unwirksamen Klauseln durch andere Bestimmungen ersetzen, die gültig und wirksam sind und, soweit möglich, den mit den nichtigen oder unwirksamen Klauseln verfolgten finanziellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zielen entsprechen.

17.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Dedalus über einen Ethikkodex und ein Organisationsmodell verfügt, welche auf der Website von Dedalus eingesehen werden können und den Anlagen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Der Kunde verpflichtet sich, die im Ethikkodex vorgesehenen Grundsätze einzuhalten, wenn und soweit sie auf die Vertragsbedingungen anwendbar sind.

17.8 Insbesondere müssen beide Parteien sicherstellen, dass ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Korruption und Bestechung durchgeführt werden. Der Kunde darf nicht: (i) den Mitarbeitern oder Führungskräften von Dedalus Provisionen, Gebühren oder andere Vorteile anbieten; (ii) direkt von den Mitarbeitern oder Führungskräften von Dedalus ausgearbeitete Handelsverträge abschließen, die den Interessen von Dedalus schaden könnten; (iii) den Mitarbeitern oder Führungskräften von Dedalus nichtmonetäre Belohnungen oder Geschenke in Form von Zuwendungen, Beförderung oder Bewirtung gewähren, die über das hinausgehen, was normalerweise gemäß den üblichen Geschäftspraktiken als akzeptabel gilt. Es wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen als schwerwiegender Verstoß betrachtet wird und Dedalus das Recht gibt, den Vertrag aus Gründen, die dem Kunden zuzuschreiben sind, zu kündigen, unbeschadet des Rechts von Dedalus auf Schadensersatz.

17.9 Dedalus ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in seinen Kundenlisten, Angeboten an potenzielle oder bestehende Kunden, internen Verwaltungsunterlagen, Jahresberichten der Aktionäre oder in allen Dokumenten, die durch Gesetze oder geltende Vorschriften vorgeschrieben sind, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenteil, die vorherige schriftliche Genehmigung von Dedalus einzuholen, bevor er den Namen von Dedalus als Referenz verwendet. Keine der Parteien wird ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei eine öffentliche Erklärung, Ankündigung oder Medienmitteilung über die andere Partei oder die jeweiligen verbundenen Unternehmen abgeben.

17.10 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet sich der Kunde, während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung aus welchem Grund auch immer, keine Verhandlungen über die Einstellung eines der an den Leistungen beteiligten Mitarbeiter von Dedalus aufzunehmen. Sollte eine solche Situation eintreten und zu einer Einstellung des Mitarbeiters führen, ist der Kunde verpflichtet, Dedalus auf Verlangen einen Betrag zu zahlen, der der Bruttovergütung des betreffenden Mitarbeiters für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor dem vorgenannten Verstoß entspricht, sowie Ersatz für jeden zusätzlichen Schaden.

17.11 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzen alle früheren Mitteilungen, Vereinbarungen oder Bestimmungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

17.12 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag gelten ausschließlich zwischen den Parteien und sollen nicht zu Gunsten eines Dritten gelten.

Artikel 18. Anlagen

18.1 Die folgenden Anlagen sind integraler und wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  • Ethik-Kodex (verfügbar auf der offiziellen Website von Dedalus)
  • Organisationsmodell (verfügbar auf der offiziellen Website von Dedalus)
  • Auftragsverarbeitungsvertrag